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Frauenstreik: Teilnahme für kantonale Angestellte möglich – Regeln beachten

Am 14. Juni 2019 wird zum nationalen Frauenstreiktag aufgerufen. Es bestehen zwar nach wie vor berechtigte Forderungen in Bezug auf die Gleichstellung von Frau und Mann. Beim geplanten Frauenstreik handelt es sich jedoch nicht um einen «Streik zur Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Forderungen» gegenüber dem Kanton Luzern als Arbeitgeber.

Die Teilnahme am Frauenstreik ist selbstverständlich möglich, aber unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Regelungen. Das Bildungs- und Kulturdepartement ruft darum folgende Vorgaben in Erinnerung, die zu beachten sind:  

 

Kantonale Verwaltungsangestellte können an diesem Tag mit Einwilligung des oder der Vorgesetzten frei nehmen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht wichtige Gründe - wie etwa die Sicherstellung des Dienstbetriebs - dagegensprechen. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitszeit. Nimmt sich jemand also an diesem Tag frei, um zu streiken, so kann die Person die fehlende Arbeitszeit über das Gleitzeitsaldo abbauen oder Ferien beziehen.

 

Ein wenig anders verhält es bei Lehrpersonen: Sie sind verpflichtet, während ihrer Unterrichtszeit die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu betreuen. Erteilt die Schulleitung dennoch die Bewilligung zur Teilnahme am Frauenstreik, muss der Unterricht und die Betreuung der Lernenden durch eine Stellvertretung sichergestellt sein. Eine bewilligte Teilnahme gilt nicht als Arbeitszeit. Lehrpersonen können aber allfällige Mehrlektionen abbauen, sich bereit erklären Stellvertretungen im gleichen Umfang zu übernehmen oder sogar eine Lohnkürzung vereinbaren.

 

Lernende besuchen am 14. Juni 2019 den Unterricht gemäss Stundenplan. Sie können weder frei nehmen noch haben sie Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Allfällige Verstösse sind nach den Bestimmungen über die Absenzen zu handhaben.

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