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Kleidervorschriften: Von kurzen Röcken & schlabbrigen Trainerhosen

Text: Vera Bergen 

Eine kurze Internet-Recherche zeigt: An Schulen gibt das Thema Kleidervorschriften seit Jahren zu reden und in der gesamten Schweiz drehen sich die Diskussionen um dieselben Themen: Um Spaghetti-Tops und Trainerhosen-Style, um Kopftücher und kurze Hosen.  Was ist noch okay und was ist bereits zu viel?  Und dürfen Luzerner Schulen überhaupt Kleidervorschriften erlassen?

Gerade erst war es an einer Schule im Kanton Baselland wieder Thema. Den Jugendlichen war vorgeschrieben worden, dass sie in «angemessener» Kleidung erscheinen müssen. Doch der Kanton hat die Schule zurückgepfiffen. Denn Kleidervorschriften an Schulen sind rechtlich gesehen ein Minenfeld und nur sehr begrenzt zulässig. Denn nicht die Schulen, sondern die Eltern sind nach Artikel 302 des Zivilgesetzbuches dafür verantwortlich, ihr Kind «entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen». Unter diesen Artikel fällt auch die Kleidung, die Kinder und Jugendliche tragen. Kommt dazu, dass die Kleidung Teil des individuellen Ausdrucks ist, welcher unter den Schutz der persönlichen Freiheit in der Bundesverfassung fällt (Artikel 10 Abs. 2 BV). Das heisst zuerst sind es die Eltern, danach die Jugendlichen selbst, die über ihre Kleidung entscheiden.

Trotzdem wurden an den Luzerner Berufsbildungszentren Gesundheit & Soziales BBZG sowie Bau & Gewerbe BBZB kürzlich Plakate mit sogenannten «Dresscode-No-Gos» aufgehängt. 

Im Rahmen einer Sensibilisierungskampagne wurden Lernende am Berufsbildungszentrum Bau & Gewerbe BBZB darauf aufmerksam gemacht, wie sie besser nicht in der Schule erscheinen.  (Bild: BBZB)
Im Rahmen einer Sensibilisierungskampagne wurden Lernende am Berufsbildungszentrum Bau & Gewerbe BBZB darauf aufmerksam gemacht, wie sie besser nicht in der Schule erscheinen. (Bild: BBZB)

Vorschriften versus Hinweise

Wegen dieses Bildes ist die Frage aufgetaucht, warum das zuständige Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern nicht – wie kürzlich in Baselland – einschreitet. Die Antwort ist einfach, denn bei diesen «Dresscode-No-Gos» handelt es sich nicht um Vorschriften, sondern um Kleidungshinweise. Es geht darum, den Schülerinnen und Schülern im Sinne einer Sensibilisierungskampagne bewusst zu machen, dass die Schule kein Ort der Freizeit ist, sondern ein Arbeitsort. Für die Lernenden – vor allem diejenigen, welche bald auf Lehrstellensuche gehen oder bereits in einem Unternehmen tätig sind – ist es wichtig zu wissen, dass sie mit ihrem Äusseren immer auch Eindrücke hinterlassen. Dies wird an den Schulen - allen voran den Berufsbildungszentren - in verschiedenen Unterrichtsformen thematisiert. 

 

Am Standort Hauswirtschaft des Berufsbildungszentrums Natur und Ernährung BBZN in Sursee gibt es zudem einen Kleiderknigge, der besagt, dass «das Tragen von Trainingsanzügen» nicht erwünscht ist. Um die künftigen Fachmänner und Fachfrauen Hauswirtschaft möglichst gut auf das Arbeitsleben vorzubereiten, wird dort der Berufsschulalltag sogar mit einem Arbeitstag gleichgestellt. Aus diesem Grund tragen die künftigen Fachmänner und Fachfrauen Hauswirtschaft zu 90 Prozent einheitliche Arbeitskleidung. Ausnahmen sind jedoch möglich, zum Beispiel aus kulturellen oder gesundheitlichen Gründen. So trägt am BBZN in Sursee eine Schülerin mit starker Neurodermitis eine Trainerhose. Wobei wir wieder beim Ursprung der aktuellen Sensibilisierungskampagne sind: Denn das grundsätzliche - modische - Tragen einer Trainerhose sorgt an vielen Schulen für Probleme. 

Die graue Trainerhose

Die graue Trainerhose gibt an vielen Luzerner Schulen zu reden. (Bild: Mike von / Unsplash)
Die graue Trainerhose gibt an vielen Luzerner Schulen zu reden. (Bild: Mike von / Unsplash)

Mit dem Aufkommen der «grauen Trainerhose» war es für die Schulen problematisch, dass Sport und Unterricht im Schulzimmer kleidungstechnisch nicht mehr unterscheidbar waren. Es gab Schülerinnen und Schüler, die in den Trainerhosen schliefen, sie unter der Arbeitskleidung trugen, den Unterricht und den Sport darin absolvierten. Dies hatte zur Folge, dass man dies auch roch, heisst es aus diversen Schulen. Es ging bei dieser Sensibilisierungskampagne an den Berufsbildungszentren also auch darum, die Lernenden aus hygienischen Gründen darauf hinzuweisen, was an der Schule möglich ist und was nicht. 

Es gibt trotzdem Kleidervorschriften

Es steht also fest, dass grundsätzlich die Eltern und die Kinder und Jugendlichen selbst über ihre Kleidung entscheiden dürfen. Die Problematik von zu kurzen Röcken und schlabbrigen Trainerhosen an Schulen kann nicht mit dem Gesetz geregelt werden. Darum setzen immer mehr Schulen auf Lösungen mit Mitspracherecht. Diese «Kleidervorschriften» werden gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern erarbeitet und sind deshalb auch gut akzeptiert. 


Update Mai 2026: Positionspapier des Dachverbands Lehrerinnen und Lehrer Schweiz

(Ausschnitt aus dem Positionspapier des Dachverbands Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH zu Kleidervorschriften in der Schule. Das gesamte Positionspapier ist unten via Download erhältlich.)

 

Der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH positioniert sich gegen strikte, flächendeckende Kleidervorschriften und die Einführung von Schuluniformen an öffentlichen Schulen und betont die Wichtigkeit eines pädagogischen Dialogs und partizipativer Prozesse. Pädagogisch sinnvoll ist es, mit den Kindern und Jugendlichen über Wirkung und Grenzen von Kleidung ins Gespräch zu kommen. Ziel ist, dass alle Seiten für gegenseitigen Respekt sensibilisiert werden. Bei Kleidervorschriften muss die Geschlechtergerechtigkeit beachtet werden, damit es nicht zu einer ungleichen Behandlung von Lernenden kommt. Regeln sind daher geschlechtsneutral zu formulieren und anzuwenden. 

 

Ein besonderer Aspekt bei der Diskussion um Kleidervorschriften in der Schule betrifft das Tragen religiöser Symbole. Hier differenziert das Schweizer Recht klar zwischen Lernenden und Lehrpersonen: 

  • Lernende haben grundsätzlich das Recht, religiöse Symbole zu tragen.
  • Lehrpersonen unterliegen aufgrund ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Angestellte und der Pflicht zur konfessionellen Neutralität anderen Regelungen.

Der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH versteht Kleidungsfragen als Teil einer professionellen Schulkultur, die den pädagogischen Auftrag, das Kindeswohl und die Persönlichkeitsrechte wahrt. Massgebend sind Verhältnismässigkeit, Rechtskonformität und eine diskriminierungsfreie, geschlechtsneutrale Praxis. Entscheidungen sollen auf Schul- und Klassenebene transparent und partizipativ getroffen werden, unter Einbezug der Lernenden, Lehrpersonen, Schulleitenden und Erziehungsberechtigten. Ziel ist ein lernförderliches Klima, in dem Vielfalt respektiert, Chancengerechtigkeit gestärkt und Reglementierungen auf das Nötigste beschränkt werden. Leitend ist die Verantwortung aller Beteiligten sowie eine vertrauensbasierte Zusammenarbeit.

 

Basierend auf den dargelegten Überlegungen vertritt der LCH folgende Positionen zu Kleiderordnungen an Schulen:

  • Keine starren Kleidervorschriften: Der LCH lehnt zentral verordnete, starre Kleidervorschriften ab. Solche Eingriffe beschneiden die Persönlichkeitsentfaltung der Lernenden unverhältnismässig und lenken vom pädagogischen Auftrag ab. Kleiderregeln sind nur dort nötig, wo sie funktional und verhältnismässig sind.
  • Keine Schuluniformen: Der LCH lehnt Schuluniformen ab, da keine eindeutige wissenschaftliche Evidenz für substanzielle Verbesserungen von Schulklima, Verhalten oder Leistung durch Uniformpflicht vorliegt. Eine Uniformpflicht wäre ein unverhältnismässiger Eingriff und kulturfremd für öffentliche Schulen in der Schweiz.
  • Partizipativ erarbeitete Regelungen auf Schulebene: Wo Kleiderregeln nötig sind, sollen sie auf Ebene Schule stufengerecht und gemeinsam mit den Lernenden,
  • Lehrpersonen, Schulleitung und Erziehungsberechtigten erarbeitet, kommuniziert und regelmässig überprüft werden. Dies erhöht Akzeptanz, Transparenz und Wirksamkeit.
  • Geschlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Regelungen: Kleiderregeln sollen klar, verhältnismässig und geschlechtsneutral formuliert, diskriminierungsfrei ausgestaltet und konsequent für alle angewendet werden.
  • Verhältnismässige Folgen bei Regelverstössen: Konsequenzen werden vorgängig, verständlich und transparent kommuniziert. Vorrang hat ein abgestuftes
  • Vorgehen mit Dialog, pädagogischer Begründung sowie (je nach Schulstufe) Einbindung der Erziehungsberechtigten. Konsequenzen müssen verhältnismässig und nachvollziehbar sein. 
  • Religiöse Symbole differenziert handhaben: Für Lernende sind religiöse Symbole und Kleidung im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • grundsätzlich zulässig. Einschränkungen sind rechtlich nur statthaft, wenn eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs vorliegt.
  • Professionelle Selbstverantwortung der Lehrpersonen: Der LCH lehnt allgemeine ästhetische Dresscodes für Lehrpersonen ab. Rein optische Vorgaben ohne
  • funktionalen Bezug oder Sicherheitsrelevanz schränken die professionelle Autonomie unzulässig ein und verletzen die Persönlichkeitsrechte. Der Berufsverband vertraut stattdessen auf die professionelle Selbstverantwortung der Lehrpersonen. In ihrer Vorbildfunktion stimmen Lehrpersonen ihre äussere
  • Erscheinung, einschliesslich Kleidung, Schmuck und sichtbarer Tätowierungen, eigenständig auf den öffentlichen Bildungsauftrag ab. Sie wahren dabei die geforderte konfessionelle Neutralität. Allfällige Einschränkungen ergeben sich ausschliesslich aus einer sorgfältigen Abwägung im konkreten schulischen
  • Kontext, wobei die gesetzlichen Bestimmungen den verbindlichen Rahmen bilden.
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Positionspapier LCH Kleidervorschriften an Schulen
Positionspapier_LCH_Kleidervorschriften_
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