Text: Blogredaktion / Podcast «Am Puls»
Vorschaubild: Pexels / Max Fischer
Darf ich ein tobendes Kind festhalten? Wie gehe ich vor, wenn Eltern eine Note anfechten? Und welche Regeln gelten, wenn ich KI-Tools mit Daten von Lernenden nutze? Auch wenn sie scheinbar weit weg vom Unterricht sind, gehören rechtliche Fragen längst zum Berufsalltag von Lehrpersonen. Im Podcast «Am Puls» der Pädagogischen Hochschule Luzern zeigt Juristin Diana Tanner von der Dienststelle Volksschulbildung, weshalb rechtliches Grundwissen für Lehrpersonen unverzichtbar ist. Eine Übersicht über die wichtigsten Antworten gibt es auch hier im BKD-Blog.
In Kürze:
- Recht spielt im Schulalltag eine grosse Rolle und gibt Lehrpersonen Sicherheit.
- Noten und Bewertungen müssen gut dokumentiert werden, damit sie bei Beschwerden nachvollziehbar sind.
- Lehrpersonen haben eine Aufsichtspflicht und müssen Kinder vor Gefahren schützen.
- Lehrpersonen dürfen ein Kind festhalten, wenn Gefahr besteht oder Regeln verletzt werden, aber nur verhältnismässig.
- Rucksack und Handy dürfen nur mit Einwilligung durchsucht werden: Handys dürfen im Kanton Luzern eingezogen und müssen am Ende des Tages zurückgegeben werden.
- Beim Umgang mit Daten und KI müssen Lehrpersonen besonders vorsichtig sein, personenbezogene Daten dürfen nicht in KI-Systeme eingebracht oder verwendet werden.
Diana Tanner, warum ist es für Lehrpersonen wichtig, sich mit dem Recht auseinanderzusetzen?
Diana Tanner: Auf den ersten Blick ist es nicht direkt ersichtlich, wie stark auch die Schule von Rechtsnormen geprägt ist. Aber sie durchziehen den gesamten Schulalltag: Noten, Aufsichtspflicht oder Datenschutz, um nur einige zu nennen. Das Recht gibt Lehrpersonen Sicherheit und Orientierung. Die Rechtsnormen schaffen Leitplanken, die den Lehrpersonen zeigen, was sie dürfen und was nicht.
Welche Bereiche an den Schulen sind denn betroffen, wenn es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt?
Es ist unterschiedlich und saisonal bedingt. Rund um den Schulanfang beschäftigen die Juristinnen und Juristen der Dienststelle Volksschulbildung DVS oft Fragen zum Schulweg. Ist dieser zu lang, zu gefährlich, braucht es einen Schulbus? September und März sind Kündigungsmonate und daher stellen sich hier vermehrt Fragen im Bereich des Personalrechts.
In der Weihnachtszeit spürt man die Emotionen auch an den Schulen, was häufig zu einer Zunahme von Disziplinarmassnahmen führt. Zum Semesterende sind es rechtliche Fragen rund um Übertritte, Notengebung und Zeugnis, die beschäftigen. Es hat sich gezeigt, dass Eltern oft einschreiten und auch rechtliche Schritte einleiten, wenn es um das Zeugnis geht. Noch mehr, wenn es den Übertritt des Kindes, die Niveauzuteilungen oder die Lehrstellensuche betrifft.
Zum Schuljahresende sind es die Sonderschulfragen, z.B. Zuweisungsentscheide an Sonderschulen, die Eltern beschäftigen.

Wie läuft es ab, wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte sich für eine Beschwerde entscheiden?
Nehmen wir das Beispiel, dass die Eltern mit dem Zeugnis nicht einverstanden sind. Meistens wird zuerst ein Gespräch mit der Lehrperson und der Schulleitung gesucht. Kommt es dort zu keiner Einigung, besteht die Möglichkeit innert 20 Tagen nach Zeugnisausstellung eine Beschwerde an das Bildungs- und Kulturdepartement BKD zu machen. Das BKD lädt dann die Schulleitung und die Lehrperson dazu ein, Stellung zu nehmen. Hierbei muss die Schule aufzeigen können, wie die Note/Bewertung zustande gekommen ist. Manchmal geht es auch gar nicht um die Note, sondern um ein «teilweise erfüllt» oder ein «nicht erfüllt» bei den Sozialkompetenzen.
Für die Lehrpersonen ist es wichtig, dass die Notengebung oder das Zustandekommen einer Bewertung im sozialen Bereich, gut dokumentiert werden. Wenn es um die Bewertung einer Prüfung geht, braucht es einen Bewertungsschlüssel. Dieser sollte aufbewahrt werden, bis die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
Die meisten Stolpersteine stellen wir bei der Kommunikation fest. Eltern müssen frühzeitig informiert werden, wenn sich im Zeugnis unerwartet schlechte Noten oder eine negative Beurteilung der Sozialkompetenz abzeichnet. Diese Vorinformation erfolgt oft zu spät oder gar nicht. Juristisch betrachtet, handelt es sich um einen formalen Fehler, da die fehlende Information den Eltern die Möglichkeit nimmt, rechtzeitig Gegenmassnahmen zu ergreifen und sie bei der Zeugnisabgabe überrascht werden.
Zeugnisbeschwerden haben in der Regel (ausser es liegt ein formaler Fehler vor) wenig Aussicht auf Erfolg. Den Lehrpersonen steht bei der Beurteilung ein grosser Ermessungsspielraum zu.
Lehrpersonen haben eine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Was heisst das genau?
Es gibt eigentlich keine allgemeine Definition von Sorgfalts- und Aufsichtspflichten. Jedoch haben Schulen, während der Unterrichtszeit vor Ort, die Obhut für die Lernenden. Diese Aufsichtspflicht wird von der Schule an die Lehrpersonen übertragen. Das heisst, die Lehrpersonen sind während der Schulzeit dafür verantwortlich, dass es den Kindern gut geht und, dass sie keinen Gefahren ausgesetzt sind. Das heisst, sie müssen Risiken abwägen, Gefahren erkennen und entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergreifen. Diese Risiken sind je nach Situation unterschiedlich. Die Gefahren während des Unterrichts im Schulzimmer unterscheiden sich von den Gefahren, die bei einer Schulreise bestehen. Auch hängt die Sorgfalts- und Aufsichtspflicht von der Altersstufe der unterrichteten Kinder und Jugendlichen ab. Darum gibt es auch keine allgemeine Definition.
Die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht ist nicht übertragbar, aber die Lehrpersonen, Schulleitungen und auch die Eltern müssen sich bewusst sein, dass diese Pflicht auch Grenzen hat.

Im Schulalltag müssen Lehrpersonen immer wieder eingreifen, um ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflicht wahrzunehmen. Dafür haben sie das Weisungsrecht. Doch was ist erlaubt, und wo liegen die Grenzen? Darf eine Lehrperson z.B. ein Kind festhalten, wenn es das Schulzimmer demoliert oder die Lehrperson angreift?
Eine Lehrperson darf ein Kind festhalten, und hierbei auch Kraft aufwenden, wenn dies notwendig ist, um eine Gefahr für andere, für sich selbst oder auch für das Kind selbst abzuwenden. Wenn ein Kind sich selbst nicht mehr spürt, kann eine Berührung sogar helfen, dass sich das Kind wieder selbst wahrnimmt. Begeht ein Kind Sachbeschädigungen, verstösst es gegen die Schulhausordnung oder folgt es nicht den Weisungen einer Lehrperson, muss dies von der Schule nicht toleriert werden und es können Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden. Wichtig dabei ist, dass die Sanktion/Disziplinarmassnahme verhältnismässig ist. Kinder dürfen aber in keinem Fall geschlagen werden. Ergibt sich eine Situation, in welcher eine Lehrperson ein Kind gröber angefasst hat, bin ich dafür, dass danach die Eltern auch proaktiv über die Situation informiert werden, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
Darf eine Lehrperson in den Schulrucksack schauen, wenn sie das Gefühl hat, eine Schülerin oder ein Schüler hat etwas gestohlen?
Das ist heikel: Hier ist die Privatsphäre des Kindes ein Rechtsgut, das höher gewichtet wird, als das Interesse der Schule, den Rucksack auf mögliches Diebesgut zu kontrollieren.
Man darf Taschen durchsuchen, wenn die Einwilligung des Kindes vorliegt. Je nach Alter der Lernenden, kann die Einwilligung auch durch die Eltern erfolgen. Ohne Einwilligung ist kein Durchstöbern von Taschen erlaubt.
Falls eine Straftat vermutet wird, kann ein Gegenstand eingezogen und an die Polizei weitergegeben werden.
Wie ist es denn mit dem Handy? Darf dieses entsperrt und kontrolliert werden?
Dasselbe gilt auch hier. Ohne Einwilligung des Besitzers oder der Besitzerin darf auch das Handy nicht kontrolliert werden.
Die Schulen dürfen aber E-Mails oder Chatverläufe einsehen, wenn die Lernenden diese auf ihrem Schulaccount verfasst haben. Denn die Accounts sind Eigentum der Schule und meistens sehen die Nutzungsvereinbarungen vor, dass die Schule bei Verdacht auf eine Straftat oder Verstoss gegen die Schulhausordnung (z.B. auf Mobbing oder Pornografie), die Kommunikation und Dokumentenablage auf dem Schulserver durchsuchen darf.

Was gilt, wenn ein Gegenstand, zum Beispiel das Handy, eingezogen wird?
Im Kanton Luzern dürfen Lehrpersonen Gegenstände einziehen, müssen sie aber entweder dem Lernenden oder seinen Eltern bei Unterrichtsschluss wieder zurückgeben. Ein Entzug ist erlaubt, wenn der Gebrauch des Gegenstands beispielsweise gegen die Schulhausordnung verstösst, also wenn das Handy genutzt wird, obwohl es verboten wäre.
Infobox: Podcast «Am Puls» der Pädagogischen Hochschule Luzern
«Am Puls» ist der offizielle Podcast der Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern.
Die Schule lebt, sie verändert sich, sie fordert heraus. In unserem Podcast bleiben wir am Puls der Schule und diskutieren mit spannenden Gästen aus Praxis und Wissenschaft über aktuelle und relevante Themen im Bildungsbereich.
Schulen verwalten viele sensible Daten, wie Noten, schulpsychologische Berichte oder Notizen von Elterngesprächen. Worauf müssen Lehrpersonen beim Datenschutz achten?
Grundsätzlich braucht es für die Bearbeitung von Daten eine gesetzliche Grundlage, einen entsprechenden Auftrag oder eine Einwilligung. Einen Auftrag gibt es im Schulbereich. Schülerinnen und Schüler können nicht unterrichtet werden, wenn die Lehrperson nicht weiss, wie die Lernenden heissen, wo sie wohnen, wer die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind. Daraus folgt, dass diese Daten rechtmässig bearbeitet werden dürfen.
Besondere Vorsicht ist bei der Weitergabe von Daten geboten. Bereits bei der Erhebung der Daten muss klar deklariert werden, wofür die Daten genutzt werden. Die Angabe dieser Daten bedeutet nicht automatisch, dass Eltern jeglicher Weitergabe – etwa für Klassenlisten an Religionsgemeinschaften oder für Sponsoringzwecke – zustimmen. Sollen die Daten zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet werden, müssen die Eltern zuerst informiert werden und evtl. muss für die neue Verwendung die Zustimmung eingeholt werden.
Die Luzerner Lehrpersonen sind aber im Umgang mit den Daten schon sehr versiert und wissen um die hohe Bedeutung des Datenschutzes.
Daten werden teilweise auch an Künstliche Intelligenz KI weitergegeben. Beispielsweise wenn eine Lehrperson KI für die Bewertung oder für das Schreiben von E-Mails nutzt. Worauf muss da geachtet werden?
Die Verwendung von Daten in offenen Systemen der Künstlichen Intelligenz ist heikel, weil die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mittels offenen KI-Systemen, wie ChatGPT, Copilot usw. grundsätzlich verboten ist.
Wenn eine offene KI eine E-Mail an Eltern vorschreiben soll, dann muss dies ohne Ansprache oder Namen erfolgen, um die Anonymität der angeschriebenen Personen zu wahren.
Auch beim Einsatz von KI zur Korrektur von Prüfungen muss die Lehrperson sicherstellen, dass keine personenbezogenen Daten verwendet werden. Die Lehrperson kann einen vollständig anonymisierte Prüfungssatz in einem KI-System datenschutzkonform überprüfen lassen. Werden jedoch Prüfungssätze eines ganzen Jahres eingegeben, besteht die Gefahr, dass das KI-System Rückschlüsse auf einzelne Lernende ziehen kann, indem es die verschiedenen Prüfungssätze miteinander vergleicht. Datenschutzrechtlich ist daher insbesondere eine flächendeckende Nutzung problematisch.
Unter Juristinnen und Juristen ist man sich weitgehend einig, dass eine vollständige Anonymisierung bei KI-Systemen mittlerweile kaum mehr möglich ist. Der Datenschutz muss daher neue Wege für einen Umgang mit dieser Technologie finden. Hier zeigt sich, dass die technische Entwicklung dem Gesetz voraus ist. Zum Glück haben viele Lehrpersonen bereits ein Bewusstsein für einen vorsichtigen Umgang mit KI.

Weitere Informationen rund um Datenschutz, Recht und Künstliche Intelligenz im Schulalltag:

Kommentar schreiben